Satzung von Let us help e.V.

VEREINSSATZUNG




  • 1 Name und Sitz
  1. Der am 15.05.2020 gegründete Verein führt folgenden Namen: let us help.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

    4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein verfolgt folgenden Zweck im Sinne des § 52 Absatz AO:
  1. Zweck des Vereins ist Bildung und Erziehung.
  2. Zweck des Vereins ist Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von:
    1. Sport.
    2. Gleichberechtigung von Frauen, Männern.
    3. bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
    4. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
    5. Umweltschutzes
    6. Kunst und Kultur

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Wir sind im Prozess der Sammlung von technischen Geräten von verschiedenen Unternehmen. Diese Geräte werden danach durch die gemeinnützige Organisation Let us help e.V. aufgearbeitet, um ihre Nutzungsdauer zu verlängern. Sobald sie wieder funktionsfähig sind, suchen wir Sozialarbeiter auf und bitten diese, uns bei der Suche nach Kindern und Jugendlichen an Schulen zu helfen, die von der Nutzung dieser Geräte profitieren könnten. Wir sorgen dann dafür, dass diese Kinder und Jugendlichen zu Hause lernen, wie man mit diesen Geräten umgeht und richten sie für sie ein.

  1. Darüber hinaus bietet Let us help e.V. Workshops an, die sich auf die Themen der Digitalisierung und einen verantwortungsbewussten Umgang mit der digitalen Welt konzentrieren. Unser Ziel ist es, Wissen und Fähigkeiten in diesen Bereichen zu vermitteln.

  1.  Wir nutzen Social Media, um Geldspenden zu sammeln. Diese gesammelten Spenden werden dann an Organisationen weitergeleitet, die steuerliche Begünstigungen genießen.

  1. Wir unterstützen Vereine in Fragen von Gründung, Ausrichtung, Prozesse und Anschaffungen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


  • 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.


  • 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


  • 5 Verbot und Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt: Zwei Wochen.
  4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  5. Folgende Umstände führen zum automatischen Ausschluss vom Verein:

________

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
  2. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


  • 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: 5 Werktage.
  3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
  7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

    8. Anträge können gestellt werden von:
  8. a) jedem erwachsenen Mitglied
  9. b) vom Vorstand
  10. Anträge müssen eins Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

  • 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.

  • 10 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:

– dem Vorsitzenden

– dem stellvertretenden Vorsitzenden

– dem Kassenwart/Schatzmeister

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für unbegrenzte Zeit gewählt.
  4. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

  • 11 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.


  • 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
  1. Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

    2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Nordlicht Verein für soziale und kulturelle Arbeit e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  • 13 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.09.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins let us help beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Hamburg, den 25.09.2023